Zweites COVID-19-Bevölkerungsschutz-Gesetz

Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite“ enthält wichtige Regelungen im Fall eines Verdienstausfalls aufgrund einer Quarantäneanordnung, Erleichterungen in der ambulanten Pflege sowie vorübergehende Erleichterungen für Privatversicherte.

Quarantäneanordnung: Erstattung des Verdienstausfalls

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten können, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls. Die Antragsfrist wird von drei auf zwölf Monate verlängert.

Ambulante Pflege: Mehr Hilfen

Das Pflegeunterstützungsgeld für den Fall einer plötzlichen Pflegesituation wird zeitlich befristet von zehn auf 20 Tage erhöht. Vom 23. Mai 2020 bis 30. September 2020 wird diese Form der Lohnersatzleistung auch gezahlt, wenn Beschäftigte die Pflege eines Angehörigen bei einer von COVID-19 begründeten Versorgungslücke organisieren müssen. Dazu zählen unter anderem der Ausfall einer Pflegekraft oder eines ambulanten Pflegedienstes. Die Beschäftigten dürfen allerdings keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers haben. Das Gleiche gilt für das Kranken- oder Verletztengeld bei einer Erkrankung oder Verletzung des Kindes.

Damit verbunden haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit aufgrund einer akuten Pflegesituation in der Familie nunmehr 20 statt bislang zehn Tage fernzubleiben. Dies gilt ebenfalls für den Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis zum 30. September 2020.

Ergänzend wurde festgelegt: Entstehen aufgrund einer Quarantäne Versorgungsengpässe bei der Pflege, können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Zeitlich begrenzt wird dafür der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen angehoben.

Zudem wird die Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen einmalig um drei Monate verlängert.

Private Krankenversicherung: Stundung der Beiträge, Rückkehr in Ursprungstarif ohne Gesundheitsprüfung

Für Privatversicherte, die Probleme haben, ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu zahlen, gibt es zwei wesentliche und zeitlich begrenzte Änderungen:

Erstens: Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können bis zum 30. Juni 2020 zurückgestellt werden. Da sie gesetzlich als gestundet gelten, dürfen auf Rückstände, die in dem konkreten Zeitraum anfallen, keine Verzugszinsen von Seiten der Kassen geltend gemacht werden. Mit Ablauf des Stundungszeitraums sollte das Beitragskonto jedoch ausgeglichen werden. Diese Regelung kann auf dem Verordnungswege bis zum 30. September 2020 verlängert werden (siehe: Leistungsverweigerungsrecht im Ersten COVID-19-Pandemie-Gesetz).

Zweitens: Privat Krankenversicherte, die aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in den Basistarif ihrer Krankenversicherung wechseln, können ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren Ursprungstarif mit den vorherigen Konditionen zurückkehren. Voraussetzung ist, die Notlage ist eine Folge der COVID-19-Beschränkungen und nach dem 16. März 2020 eingetreten. Zudem müssen die Privatversicherten ihre Hilfsbedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren überwinden und spätestens drei Monate nach Ende der Notsituation die Rückkehr in den Ursprungstarif beantragen. 

Unabhängig der beiden oben genannten Optionen stehen Privatversicherten generell folgende Alternativen zur Verfügung, sollten sie Probleme mit ihren PKV-Policen haben:

  • Vereinbarung einer Kulanzregelung mit der Krankenkasse
  • Wahl eines günstigeren Tarifs mit einem geringeren Leistungsumfang 
  • Wahl eines günstigeren Tarifs mit einem höheren Selbstbehalt
  • Streichen oder Ruhenlassen von Tarifbausteinen
  • Eintritt in den Notlagentarif

Kurze Information zum Notlagentarif

Der Notlagentarif ist die letzte Möglichkeit für Privatversicherte, die ihre Beiträge kaum mehr bezahlen können. Allerdings handelt es dabei nur noch um eine reine Notversorgung bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen. Ebenfalls abgedeckt sind Palliativmaßnahmen und die Versorgung in einem Hospiz. Bei Frauen werden ergänzend Aufwendungen im Zuge einer Schwangerschaft oder des Mutterschutzes übernommen. Maßnahmen der Vorsorge, der Früherkennung oder erforderliche Schutzimpfungen werden nur bei Kindern und Jugendlichen von den Privaten Krankenkassen übernommen.

Die monatlichen Beiträge im Notlagentarif belaufen sich auf 100 bis 125 Euro. Bestehende Altersrückstände werden zu 25 Prozent auf die Beiträge angerechnet, neue Altersrückstände werden nicht gebildet. Zuvor vereinbarte Zuschläge und Selbstbehalte entfallen. Da der Ursprungsvertrag nur ruht, bleibt es bei den angehäuften Beitragsrückständen, auf die weiterhin Säumniszuschläge berechnet werden.

Ausnahme: Beziehen Privatversicherte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII, also Grundsicherung für Arbeitslose oder Sozialhilfe, geht der bestehende Vertrag nicht in den Notlagentarif über. 

Stand: 19. Mai 2020. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23: 1018 ff).


Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.