Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) wird vorübergehend vereinfacht.

Folgende Änderungen wurden im Rahmen des „Sozialschutz-Paket I“ für Antragstellungen im SGB II beschlossen:

  • Die Vermögensprüfung wird vereinfacht. Die Antragsteller müssen erklären, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Dies wird bei Bedarf geprüft.
  • Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Bei Neuanträgen für den Kinderzuschlag (KiZ) wird nur das Einkommen des letzten Monats – statt bisher des letzten halben Jahres – zugrundegelegt. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Eltern, deren Einkommen zwar für sich, jedoch nicht für die Familie ausreicht. (Mehr zum Kinderzuschlag)
  • Kinder mit Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket (auf Basis Sozialschutzpaket II) haben weiter Anspruch auf Mittagsverpflegung. Können die Kinder das Mittagessen aufgrund der Corona-Pandemie nicht gemeinsam einnehmen, wird es Abholung oder Lieferung bereitgestellt. Die Kosten übernimmt das Jobcenter.

Wichtig: Die Maßnahmen waren zuerst bis zum 30. Juni 2020 befristet und wurden per Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert.

Stand: 17. Juni 2020. Das Gesetz ist am 27. März 2020 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14: 575 ff).


Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.