Betreuungsverfügung

Ist eine Person ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, übernimmt ein Betreuer diese Aufgabe. Der Wunsch nach einer bestimmten Betreuungsperson kann in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Es gibt Situationen, in denen eine Person selbst nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen. In diesen Fällen übernimmt ein gerichtlich bestellter Betreuer die anstehenden Aufgaben. Der Wunsch nach einer bestimmten Betreuungsperson kann in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden. Diesem Anliegen muss bei Eignung der benannten Person Rechnung getragen werden. Somit sichert sich die zu betreuende Person das größte Maß an Selbstbestimmung über die eigene Betreuung.

Situationen, in denen eine Betreuung erforderlich sein kann:

  • physische Krankheiten
  • geistige Behinderungen
  • seelische Behinderungen
  • körperliche Behinderungen

Wichtig: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden.

Was bedeutet eine Betreuung?

Eine Betreuung ist keine Entrechtung. Die Betreuten bleiben in der Regel geschäfts- und testierfähig. Sie dürfen zum Beispiel Heiraten, Testamente verfassen und an Wahlen teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie die Tragweite ihrer Entscheidungen verstehen. Einer Zustimmung durch den Betreuer bedarf es nicht.

Für einzelne Lebensbereiche kann das Gericht jedoch einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dies dient dem Schutz vor einer Selbstschädigung. In diesem Fall muss der Betreuende der konkreten Entscheidung des Betreuten zustimmen.

Dem Handeln von Betreuungspersonen sind aber auch enge Grenzen gesetzt. Sie dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Sie dürfen nicht nach Gutdünken Entscheidungen treffen oder zu ihrem persönlichen Vorteil handeln.

Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Gericht:

  • Grundstücksgeschäfte
  • Erbauseinandersetzungen 
  • Erbausschlagungen 
  • Kreditaufnahme 
  • Überziehung des Girokontos
  • Arbeitsverträge 
  • bestimmte Miet- und Pachtangelegenheiten
  • Wohnungsauflösungen 
  • Lebensversicherungsverträge

Alle zwei Jahre muss der Betreuende eine Bestandsaufnahme über das Vermögen bei Gericht einreichen. Nach Beendigung der Betreuung muss dieser zudem eine Schlussrechnung über die vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstellen. 

Wichtig: Das Vermögen des Betreuten ist wirtschaftlich zu verwalten. Das heißt: Geld, das nicht dem Bestreiten laufender Ausgaben dient, muss verzinslich und mündelsicher angelegt werden. 

Welchen Einfluss hat die Betreuung auf ärztliche Maßnahmen?

Der körperlichen Unversehrtheit kommt auch bei betreuten Personen eine hohe Bedeutung zu. Solange sie die Bedeutung und die Tragweite einer medizinischer Behandlungen verstehen und in diese wirksam einwilligen können, bedarf es keiner Zustimmung durch den Betreuer. Er muss sich jedoch vergewissern, ob der Betreute in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist.

Ist das nicht der Fall, entscheidet der Betreuer nach ärztlicher Aufklärung und dem mutmaßlichen Willen des Betreuten über die medizinischen Maßnahmen. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat sich der Betreuende nach dieser zu richten. In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel Gefahr für das Leben des Betreuten besteht, muss das zuständige Gericht den Maßnahmen zustimmen.

Kann der Betreuer selbst bestimmt werden?

Der Auswahl eines oder mehrerer Betreuer kommt große Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für die zu betreuende Person als auch für den oder die Betreuenden. Zwar müssen Betreuungspersonen durch das zuständige Amtsgericht bestätigt werden, doch können Personen in einer Betreuungsverfügung benannt werden. Dort kann auch verfügt werden, wenn jemand die Betreuung nicht übernehmen soll.

Sind die vorgeschlagenen Personen bereit und geeignet, die Aufgabe zu übernehmen, ist das Gericht an den Vorschlag gebunden. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Betreuer zum Handeln bevollmächtigt.

Wichtig: Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen.

Vorlagen aus dem Internet sind im Einzelfall nur bedingt empfehlenswert. Eine Anlehnung gibt das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz. Ich berate Sie gern zu den einzelnen Inhalten und Fragen der Ausgestaltung.

Und wenn kein Betreuer benannt wurde?

Gibt es keine Betreuungsverfügung und schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, entscheidet das zuständige Amtsgericht. Dabei wird in erster Linie auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Beziehungen geachtet. In Betracht kommen somit Eltern, Kinder, Ehepartner. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob die Personen geeignet sind und ob es Interessenkonflikte im Zuge einer Betreuung geben könnte.

Kann ein Betreuer gewechselt werden?

Ja, das ist möglich. Der Wunsch muss dem Amtsgericht mitgeteilt und von diesem bestätigt werden.

Wie lange dauert eine Betreuung?

Die Anordnung einer Betreuung darf nur so lange dauern, wie es die Situation erfordert. Im Zuge der gerichtlichen Entscheidung über eine Betreuung wird bereits ein Datum festgelegt, an dem das Gericht die Maßnahme überprüft. Zugleich können sowohl der Betreute als auch der Betreuende dem Amtsgericht jederzeit das Ende der Betreuungsbedürftigkeit erklären. Dies muss entsprechend begründet werden.

Spätestens jedoch nach sieben Jahren muss das Amtsgericht über die Aufhebung der Betreuung oder deren Verlängerung entscheiden. Stirbt der Betreute, endet die Betreuung automatisch. Das bedeutet, der Betreuende darf keine Verfügungen mehr treffen. Ab diesem Zeitpunkt entscheiden die Erben.

Wichtig: Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als erforderlich dauern.


Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine juristische Beratung. Jeder Fall ist anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.