Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlich verfassten letzten Willens. Beide Ehepartner setzen sich als Alleinerben ein. Die Kinder sind Schlusserben. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt im Fall einer Familie mit Kindern: Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt die Hälfte und die Kinder zu gleichen Teilen den Rest. Das kann Probleme mit sich bringen, wenn zum Beispiel eine Immobilie vererbt wird. Fordern die Kinder im Erbfall ihren Anteil, müssen sie ausgezahlt und das Haus gegebenenfalls verkauft werden. Abhilfe kann das Berliner Testament schaffen. 

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Grund für die Wahl dieses letzten Willens ist häufig die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sind in der Regel als Schlusserben. Sie erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. 

Kann ein Berliner Testament geändert werden?

Im Grunde kann ein Berliner Testament nur gemeinsam geändert werden. Es wird ein neues Testament verfasst und das alte vernichtet. Möchte hingegen nur einer der Ehepartner seinen letzten Willen ändern, muss er das Berliner Testament widerrufen. Hier bedarf es eines notariellen Widerrufs, der über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

Ist der Erbfall eingetreten, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden. Damit wird dem Wunsch des Verstorbenen weiter Rechnung getragen. Das heißt, der Hinterbliebene darf die Kinder nicht eigenmächtig aus der testamentarischen Verfügung streichen und andere Erben einsetzen.

Erben die Kinder immer erst zum Schluss?

Nicht unbedingt. Schlägt zum Beispiel der Hinterbliebene das Erbe aus, erben die Kinder noch zu dessen Lebzeiten. Allerdings hat der Hinterbliebene damit auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Abhilfe schafft eine Abfindungsvereinbarung, indem dieser für den Erbverzicht abgefunden wird.

Strafklausel: Ein Schlusserbe kann aber auch bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordern. Da dies gegen den Willen der testamentarischen Verfügung ist, greift in der Regel die Strafklausel. Das heißt: Fordert ein Schlusserbe bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil ein, erhält dieser im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil.

Und wenn sich die Lebensumstände ändern?

Nach dem Tod kann ein Berliner Testament nicht mehr geändert werden. Das bedeutet wie gesagt nicht, dass die Kinder immer zum Schluss erben oder überhaupt. So können sich zum Beispiel die Lebensumstände des Hinterbliebenen ändern. 

Wiederverheiratungsklausel: Beim Verfassen des Berliner Testaments kann unter anderem verfügt werden, dass bei einer erneuten Heirat des Hinterbliebenen das Erbe ganz oder in Teilen an die Kinder übergeht. 

Freistellungsklausel: Mit dieser Klausel können die Kinder vom Hinterbliebenen aus dem Testament gestrichen werden.

Was muss bei einer Scheidung beachtet werden?

Mit einer Scheidung verliert das Berliner Testament zumeist seine Gültigkeit. Das Dokument sollte jedoch vernichtet werden. Gibt es gemeinsame Kinder und sollen diese auch weiterhin gemeinsam bedacht werden, kann im Fall einer Scheidung verfügt werden, dass das Berliner Testament weiterhin Bestand hat.

Was ist steuerlich zu beachten?

Hier kommt es auf die Höhe des zu vererbenden Vermögens an. Denn: Kindern steht pro Erbfall ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Sind sie Schlusserben, erben also nur von einem Elternteil, können sie den Freibetrag auch nur einmal in Anspruch nehmen.  

Worauf muss beim Verfassen eines Berliner Testaments geachtet werden?

Familiensituationen sind individuell und jeder Erbfall besonders. Beim Verfassen eines Testaments gibt es viele Aspekte zu beachten, die auf den ersten Blick vielleicht unwichtig erscheinen (siehe eventuelle Ergänzungsklauseln). Aus diesem Grund sind Standardvorlagen aus dem Internet nur bedingt empfehlenswert. Gerade für die gesellschaftlich immer häufiger auftretenden Patchwork- oder auch Regenbogenfamilien empfiehlt sich eine ausführliche rechtliche Beratung.

Wichtig jedoch beim Verfassen eines jeden Testaments ist, dass beide Ehe- oder Lebenspartner neben der eigentlichen Verfügung eigenhändig mit Vor- und Nachnamen unterschreiben, das jeweilige Geburtsdatum und den Geburtsort vermerken und das aktuelle Datum und den Ort der Unterzeichnung festhalten.


Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine juristische Beratung. Jeder Fall ist anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.