Vorsorgeleistungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig.
Rentner, die Leistungen aus einer Pensionskasse beziehen, müssen auf die Rentenleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Dies gilt allerdings nicht für den Rentenanteil, der auf ihre eigenen Einzahlungen zurückzuführen ist.
Was bedeutet das?
Rentner müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gilt auch für Leistungen aus einer Pensionskasse – mit einer Einschränkung: Die Beitragspflicht entfällt für die Beiträge, die die Leistungsbezieher selbst in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt haben, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem höchstrichterlichen Urteil vom 27. Juni 2018 (Az: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
Das heißt: Für Pensionszahlungen, die auf Leistungen aus dem Arbeitsentgelt beruhen, werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Für Pensionsleistungen, die aus eigener Tasche des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersversorgung gezahlt wurden, werden keine Beiträge fällig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung handelt.
Verletzung des Gleichheitsgebots
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht werden Rentner, die aus eigenen Mitteln in die Pensionskasse eingezahlt haben, den Beziehern einer privaten Lebensversicherung gleichgestellt.
Dazu die 1. Kammer des Ersten Senats:
„Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden.“
Voraussetzung dafür sei jedoch, so die Verfassungsrichter, dass der ehemalige Arbeitgeber nicht länger an dem Versicherungsbetrag beteiligt ist und die Versicherungsbeiträge allein von der versicherten Person getragen werden.
Was müssen Rentner jetzt tun?
Rentner, die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung in Teilen oder Gänze selbst bestritten haben, sollten sich an ihre Krankenversicherung wenden.
Widerspruch einlegen: Liegt der Bescheid der Krankenversicherung über die Beitragszahlungen nicht länger als einen Monat zurück, können Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Schreibens.
Überprüfungsantrag stellen: Liegt der Bescheid länger als einen Monat zurück, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen und die Neuberechnung ihrer Beiträge sowie die Erstattung bisheriger Beitragszahlungen fordern. Aber auch hier tickt die Uhr: Sozialrechtliche Ansprüche verjähren nach vier Jahren.
Quelle: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15 -, Rn. 1-26)
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine juristische Beratung. Jeder Fall ist anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.