Banken können ihre AGB nicht länger einseitig ändern und das Schweigen der Kunden als Zustimmung werten. Eine so genannte „fingierte Zustimmung“ ist ungültig, so der BGH.
Es war ein bislang übliches Vorgehen von Banken: Per Brief wurde den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, dass in Kürze die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken angepasst werden. Reagierten die Kunde*innen darauf nicht, wurde dies von den Banken als Zustimmung gewertet. Ein solches Vorgehen hat der Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärt.
Die von den Banken in Anspruch genommene einseitige Anpassungsbefugnis eines bestehenden Vertragsverhältnisses verletze das Gebot von Treu und Glauben. Die bisherige Regelung gebe Banken zu viel Macht, Verträge zu ändern und benachteilige Kund*innen unangemessen. Auf Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien sei für derart weitreichende Änderungen der AGB ein Änderungsvertrag erforderlich. „Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus“, erklärte der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH.
Auswirkung auf laufende Verträge
Im vorliegenden Fall ging es um zwei Klauseln in den AGB der Postbank. Die Entscheidung hat jedoch Auswirkung auf die Geschäftspraktiken anderer Banken in Deutschland – und das sogar rückwirkend.
Kund*innen und Kunden müssen die Leistungsentgelte zahlen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Preisverzeichnissen festgehalten waren. Nachträglich eingeführte oder sich verteuerte sog. Gebühren, denen nicht ausdrücklich zustimmt wurde, sind unwirksam. In vielen Fällen können die zu viel gezahlten Gebühren samt Zinsen für den Zeitraum von drei Kalenderjahren – also ab dem 1. Januar 2018 – zurückgefordert werden. Ansprüche aus den Jahren davor sind verjährt.
Rechtsprechung in Europa
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im November 2020, dass nur von einer stillschweigenden Zustimmung der Kund*innen ausgegangen werden könne, wenn sich die Anpassungen „nicht in einem solchen Maße auswirken, dass der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommt.“ Es sei „Aufgabe des nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit über eine solche stillschweigende Zustimmung anhängig ist, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.“
Quellen:
BGH, Urteil vom 27. April 2021, Az.: XI ZR 26/20
EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Az.: C 287/19
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2018, Az.: 21 O 351/17
OG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2019, Az.: 12 U 87/18
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