Die Umstellung der gesetzlichen Rentenzahlung auf eine nachgelagerte Besteuerung sei vom Gleichheitsgrundsatz gegeben. Dabei darf es jedoch nicht zu einer doppelten Besteuerung für Rentner kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen der Frage einer möglichen doppelten Besteuerung von gesetzlichen Renten gewidmet. Zwar beschied das höchste deutsche Finanzgericht die vorliegenden Fälle negativ, wies jedoch darauf hin, dass viele Rentner in den kommenden Jahren zu hoch besteuert werden. Es dürfen weder der Grundfreibetrag noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente einbezogen werden, betonte der X. BFH-Senat.
Das Bundesfinanzministerium erklärte nach Verkündung der Urteile, die Rentenbesteuerung ändern zu wollen. Zudem sei angedacht, die für 2025 vorgesehene volle Steuerbefreiung der Beiträge zur Rentenversicherung früher umzusetzen.
Übergangszeit und Doppelbesteuerung
Die Besteuerung der Renten wird seit 2005 bis zum Jahr 2040 schrittweise umgestellt – von einer vorgelagerten Besteuerung der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens auf eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenauszahlung. Dies sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, so der BFH. Die Übergangsregelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Es gibt allerdings einen Knackpunkt: Die volle Steuerbefreiung der Beiträge zur Rentenversicherung ist für 2025 vorgesehen. Ab 2040 müssen die ausgezahlten Renten voll versteuert werden. Kritiker monieren, dass die Rentenbeiträge zuvor nur 15 Jahre voll absetzbar seien. Da ein Arbeitsleben in der Regel länger als 15 Jahre dauert, ergebe sich daraus eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen.
Auch wenn der BFH die vorliegenden Fälle negativ beschied, wies dieser auf die drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentengenerationen hin: „Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.“
Dem Verbot einer doppelten Besteuerung folgend müssen Rentner*innen jedoch mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie sie zuvor aus dem bereits versteuerten Einkommen eingezahlt haben.
Hintergrund: Rentenurteil des Bundesverfassungsgerichts
Grundlage für die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Rentenunterteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem Jahr 2002. Damit sollen die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Beamtenpensionen, die voll besteuert werden, gleichgestellt werden. Dem kam der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2002 nach. Für die Umstellung der vorgelagerten auf eine nachgelagerte Besteuerung der Renten wurde eine Übergangsfrist von 2005 bis 2040 festgelegt.
Zur drohenden Doppelbesteuerung betonte das BVerfG: „Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“
Quellen:
Bundesfinanzhof, 19.05.2021 – BFH X R 33 / BFH 19, X R 20/19
Bundesverfassungsgericht, 06.03.2002 – BVerfG BvL 17/99
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