BVerfG: Mietendeckel in Berlin aufgehoben

Der Mietendeckel sollte den Mietsteigerungen in der Hauptstadt Einhalt gebieten. Doch damit habe das Land seine Kompetenzen überschritten, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Die Mieten steigen und steigen. Vor allem in den Ballungsgebieten zogen die Mietpreise in den vergangen Jahren kräftig an. Der Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, MietenWoG Bln) des Berliner Senats wollte für 1,5 Millionen Haushalte Abhilfe schaffen, indem die Bestandsmieten zum einen eingefroren und Neumieten bei einem Mieterwechsel gedeckelt wurden. 

Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit

Diesem bundesweit einmaligen Vorhaben legte das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vor und erklärte den Mietendeckel für „mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig“. Die Bundesregierung habe bereits 2015 die Mietpreisbremse beschlossen. Damit liege die diesbezügliche Gesetzgebungsbefugnis beim Bund, nicht bei den Ländern. Die Sperrwirkung des Bundesrechts, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, ließe für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das „MietenWoG Bln“ im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, sei es insgesamt nichtig. Der Berliner Senat habe seine Kompetenzen überschritten. Der Auffassung, dass die Bundesländer seit der Föderalismusreform von 2006 befugt seien, Belange des Wohnungswesens auf Landesebene zu regeln, erteilte das Verfassungsgericht eine Absage.

Mietpreisbremse gilt weiter

Damit ist künftigen Mietsteigerungen jedoch nicht Tür und Tor geöffnet. Die gesetzlichen Regelungen zur Miethöhe und der Mietpreisbremse gelten weiter. Mieter*innen, deren Miete aufgrund des Mietendeckels gesenkt wurde, müssen mit Nachzahlungen rechnen. Ob, in welcher Höhe und bis wann die Nachzahlungen zu erfolgen haben, liegt an der Kulanz der Vermieter. Mieter*innen sollten auf ihre Vermieter zugehen und das Gespräch suchen.

Hintergrund Berliner Mietendeckel

Am 23. Februar 2020 die Mieten für 1,5 Millionen Berliner Wohnungen auf dem Stand vom 18.Juni 2019 eingefroren. Bei Neuvermietungen sollte es entweder bei der alten Miete bleiben oder eine Mietobergrenze greifen. Mieten, die mehr als 20 Prozent über der vergleichbaren Obergrenze (gerichtet nach Alter, Ausstattung, Lage, bisherige Miete) liegen, mussten seit dem 23. November 2020 vom Vermieter abgesenkt werden. Verstöße gegen den Mietendeckel konnten mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Die vom Rot-Rot-Grünen Senat beschlossene Regelung war vorerst bis 2025 befristet. Ausgenommen waren Wohnungen, die nach 2014 fertiggestellt worden waren.

Quellen:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021, Az.: 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20


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