Corona-Wirtschaftshilfen

Die „Überbrückungshilfe III“ wird als „Überbrückungshilfe III Plus“ von Juli 2021 bis September 2021 verlängert. Zugleich wurden die Hilfen erweitert, Höchstbeträge erhöht und Anreize geschaffen, Unternehmen wieder schneller zu öffnen. Dazu zählt eine Personalkostenhilfe, wenn Mitarbeiter*innen früher aus der Kurzarbeit geholt oder Beschäftigte neu eingestellt werden. Für Soloselbstständige wurde die Neustarthilfe als Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021 verlängert.

Überbrückungshilfe III Plus

Mit der „Überbrückungshilfe III“ erhalten Unternehmen Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten – vorausgesetzt ein Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent zum entsprechenden Monat in 2019. Soloselbstständige können eine Neustarthilfe beantragen. Diese wird für die ersten drei Quartale 2021 von 7.500 auf bis zu 12.000 Euro erhöht.

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent in mindestens drei Monaten seit November 2020 können einen Eigenkapitalzuschuss beantragen.

Überblick: Überbrückungshilfe III Plus

  • Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III
  • Fixkostenerstattung von bis zu 100 Prozent bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware auch für Hersteller und Großhändler
  • Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisebranche (ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale)
  • Ausfall- und Vorbereitunskosten für Veranstaltungen, die bis zu 12 Monate vor geplantem Veranstaltungsgewinn angefallen sind 
  • alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs in 2019 in begründeten Härtefällen
  • Antragsberechtigung von Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie Unternehmen, die bis zum 30. Oktober 2020 gegründet wurden
  • Soloselbstständige können Antrag auf Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen 
  • nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbstständige zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung

Eigenkapitalzuschuss 2021

Anspruch auf den Eigenkapitalzuschuss haben Unternehmen, die in mindestens drei Monaten von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Der Zuschuss wird ergänzend zur Überbrückungshilfe III gezahlt. 

Die Höhe hängt von zwei Faktoren ab: erstens die Höhe der Überbrückungshilfe III und zweitens die Länge des Umsatzeinbruchs. Je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent hatte, desto höher der Zuschuss. Gezahlt wird der Eigenkapitalzuschuss ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs mit 25 Prozent, im vierten Monat 35 Prozent und in den folgenden Monaten 40 Prozent.

Personalkostenhilfe als Restart-Prämie

Die Personalkostenhilfe kann als Zuschuss zu der Personalkostenpauschale gewährt werden. Ziel der Maßnahme ist, Unternehmen zu unterstützen, die ihre Beschäftigen aus der Kurzarbeit holen, Neueinstellungen vornehmen oder die Beschäftigung anderweitig erhöhen. Die Höhe der so genannten „Restart-Prämie“ nimmt über die Fördermonate ab und wird bis September 2021 gewährt. Erhöhen sich die Personalkosten im Juli 2021 im Vergleich zum Mai 2021, erhalten die Unternehmen auf die Differenz einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent, im August 40 Prozent und im September 20 Prozent.

Neustarthilfe für Selbstständige

Soloselbstständige profitieren in der Regel nicht von der Überbrückungshilfe. Sie können jedoch Neustarthilfe beantragen. Mit der „Überbrückungshilfe III Plus“ werden die Bezugsdauer bis 30. September 2021 verlängert und die monatlichen Zuschüsse erhöht. Während bei der „Überbrückungshilfe III“ von Januar bis Juni 2021 monatlich 1.250 Euro gezahlt werden, sind es von Juli bis September 2021 bei der „Überbrückungshilfe III Plus“ 1.500 Euro pro Monat. Das bedeutet, Soloselbstständige können für das Jahr 2021 insgesamt 12.000 Euro als Starthilfe erhalten.

Ersetzen von Anwalts- und Gerichtskosten

Zur Vermeidung von Insolvenzen werden Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Monat ersetzt. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, denen aufgrund der Corona-Pandemie die Zahlungsunfähigkeit droht. Damit soll den Unternehmen die Möglichkeit der Restrukturierung gegeben werden.


Überbrückungshilfe III

Seit dem 10. Februar 2021 können Anträge auf Überbrückungshilfe III gestellt werden. Dies erfolgt über die einheitliche Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Förderung wird für den Zeitraum November 2021 bis Juni 2021 gewährt.

Erst- und Änderungsanträge können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Abschlagszahlungen werden nur noch für Neuanträge bis 30. Juni 2021 gewährt.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindesten 30 Prozent zum gleichen Monat im Jahr 2019
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
  • von Schließungsanordnung betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie, der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann, wenn der Umsatz im Jahr 2020 über der Grenze von 750 Mio. Euro lag

Wichtig: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Das bedeutet: Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, können für diese Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Höhe der Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III können Unternehmen maximal bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat erhalten, Verbundunternehmen bis zu 3 Mio. Euro. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlung wird auf 800.000 Euro angehoben.

Die Höhe der Zuschüsse ist gestaffelt und richtet sich nach dem Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat in 2019:

  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent
  • 100 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent

Wichtig: Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u. a. Aufwendungen für Mieten, Pachten, Grundsteuer, Versicherungen, Abonnements, Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bis 50 Prozent), Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Strom, Heizung, Wasser.

Für Aufwendungen, wie z. B. die Umsetzung von Hygienekonzepten aber auch Marketing- und Werbekosten, werden pauschal 20 Prozent der Fixkosten erstattet. Für den Personalbereich der Beantragung darf keine Kurzarbeit vorliegen. 

Eigenkapitalzuschuss: Dieser wird Unternehmen gewährt, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzrückgang von jeweils 50 Prozent hatten. Der Eigenkapitalzuschuss wird ergänzend zur Überbrückungshilfe III gewährt.

Sonderabschreibungen: Sowohl Einzelhändler als auch Hersteller und Großhändler können verderbliche Ware und Saisonware unter bestimmten Bedingungen bis zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten abschreiben. Verpflichtend ist eine Dokumentations- und Nachweispflicht für den Verbleib / die Wertentwicklung der Ware.

Digitalinvestitionen: Investitionen in den digitalen Ausbau können einmalig bis zu einer Höhe von 20.000 Euro gefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Umsetzung oder Erweiterung eines Online-Shops oder der Corona-bedingte Ausbau der digitalen Infrastruktur. Es werden Kosten berücksichtigt, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Umbaukosten für Hygienemaßnahmen: Bauliche Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich waren oder sind, können mit bis zu 20.000 Euro pro Monat gefördert werden. Auch hier wird der förderfähige Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 ausgeweitet.

Härtefallhilfen: Unternehmen, die entweder nicht förderfähig waren oder deren Antrag auf Bundes- und/oder Landeshilfen abgelehnt wurde, können Härtefallhilfen beantragen. Die Höhe richtet nach den förderfähigen Fixkosten. Die Antragstellung erfolgt im jeweiligen Bundesland. Die dort verantwortliche sog. Härtefallkommission entscheidet.

Neustarthilfe: Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ihr Einkommen in 2019 zu 51 Prozent aus einer selbstständigen oder gleichartigen Tätigkeit erzielt haben. Das umfasst auch unständig oder kurz befristete Beschäftigte zum Beispiel der Darstellenden Künste, die kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Neustarthilfe umfasst eine einmalige Betriebskostenpauschale und wird für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gewährt. Die Berechnung richtet sich in der Regel nach dem Umsatzeinbruch gegenüber den Referenzmonaten in 2019. Die Pauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss gezahlt und muss anteilig zurückgezahlt werden, wenn der Umsatz bei über 40 Prozent des Referenzzeitraums in 2019 liegt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.


Überbrückungshilfe I und II

Die Überbrückungshilfe I galt für den Förderzeitraum Juni 2020 bis August 2020 und gewährte Liquiditätshilfen für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU), die aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Auflagen oder Schließungen einen finanziellen Engpass hatten. Antragsberechtigt waren Unternehmen, Organisationen sowie Selbstständige und Freiberufler, die in den Monaten April und Mai 2020 einen Einbruch von mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres hatten. In begründeten Fällen konnte von dieser Regelung abgesehen oder Alternativmonate in Betracht gezogen werden. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete am 9. Oktober 2020, die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Die Überbrückungshilfe II umfasste die Monate September 2020 bis Dezember 2020. Antragsberechtigt waren ebenfalls KMU sowie Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen. Sie mussten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent für die Monate im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachweisen. Alternativ galt auch ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent durchschnittlich gerechnet für die Monate April bis August 2020. Die Antragsfrist Ende begann Ende Oktober 2020. Mit der Überbrückungshilfe II wurden erstmals Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten der Fördermonate gezahlt, deren Höhe sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem zu erwartenden Umsatzrückgang für den Förderzeitraum richtete. Maximal wurden 50.000 Euro je Monat ausgezahlt.

Überbrückungshilfe II für Fixkosten:

  • Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: 90 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent: 60 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent: 40 Prozent der Fixkosten

Quellen:
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.