Rechtsbehelfsfristen
Rechtsbehelfsfristen beginnen in der Regel mit der Zustellung der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Die Frist beginnt ab dem Tag, der auf die Zustellung folgt. Damit wird den beteiligten Parteien eine Zeitspanne eingeräumt, in der diese zum Beispiel Bescheide oder Urteile prüfen und dagegen vorgehen können. Läuft die Frist ohne weiteres Vorgehen ab, wird der Bescheid oder das Urteil zumeist rechtskräftig.
Verjährungsfristen
Die Frist für eine regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Inhaber von einem Anspruch Kenntnis hatte oder davon hätte wissen können. Sie endet in der Regel nach drei Jahren zum entsprechenden Jahresende. Davon abweichend gibt es besondere Verjährungsfristen, die kürzer oder länger laufen können.
Zur ersten Orientierung haben wir unten stehend wichtige rechtliche Fristen aufgeführt.
Rechtsbehelfsfristen:
1 Woche
- Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil vor dem Arbeitsgericht (§ 339 Abs. 1 ZPO)
- Rechtsmittelfrist gegen eine strafrechtliche Verurteilung (Berufung § 314 StPO, Revision § 341 StPO)
2 Wochen
- Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Einspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid (§ 692 ZPO)
- Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid (§§ 339, 700 ZPO)
- Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil (§339 Abs. 1 ZPO)
- Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl (§ 410 StPO)
3 Wochen
- Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung (Kündigungsschutzklage § 4 KSchG)
1 Monat
- Widerspruchsfrist gegen einen behördlichen Bescheid (§ 70 VwGO, § 84 SGG)
- Frist für Klageerhebung gegen Behörden (§ 74 VwGO, § 87 SGG, § 47 FGO)
- Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (Berufung § 517 ZPO, Revision § 538 ZPO, Beschwerde § 63 FamFG)
5 Wochen
- Frist für die schriftliche Abfassung eines Strafurteils (§ 275 StPO)
3 Monate
- Untätigkeitsklage gegen Behörden (§ 75 VwGO)
6 Monate
- Untätigkeitsklage gegen Sozialleistungsträger (§ 88 SGG)
Verjährungsfristen:
2 Jahre
- Sachmängel (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
- Werkvertrag (§ 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
- Reisemängel (§ 651g BGB)
3 Jahre
5 Jahre
- Baumängel (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
10 Jahre
- Rechte an einem Grundstück (§ 196 BGB)
30 Jahre
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche (§§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB)