Hautstraffung: Wann die Krankenkasse zahlen muss

Eine Krankenkasse muss für die Kosten einer Hautstraffung aufkommen, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

Eine starke Gewichtsabnahme führt häufig zu hängenden Hautpartien, die in der Regel nur operativ entfernt werden können. Unter der Begründung, es handele sich nicht um eine medizinische Indikation, sondern um einen Schönheitseingriff, verwehren Krankenkassen meist die Übernahme der Kosten. 

Diese Begründung greife nicht in jedem Fall, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 143/18). Unter bestimmten Umständen müsse die Kostenübernahme gewährt werden – zum Beispiel bei einer gravierenden optischen Entstellung. 

Im vorliegenden Fall hatte eine stark übergewichtige Frau infolge einer Magenverkleinerung 50 Kilogramm an Gewicht verloren. Es blieb ein erheblicher Hautüberschuss an den Oberarmen, der zu Schmerzen und Beeinträchtigungen im Alltag und im Berufsleben führte. Mit der Begründung, es handle sich um einen kosmetischen Eingriff lehnte der medizinische Dienst der Krankenkassen jedoch die Kostenübernahme für eine Hautstraffung ab.

Dies sah das Gericht anders. Die Frau habe einen Anspruch auf Kostenübernahme – nicht aus medizinischen Gründen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Entstellung. Bei der massiven Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm handle sich um eine körperliche Auffälligkeit solcher Ausprägung, dass bei flüchtigen Bewegungen in Alltagssituationen sie die Blicke anderer auf sich ziehen würde. Angemerkt werden muss, dass Entstellungen in der Rechtsprechung sehr selten festgestellt werden.

Quelle:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020, Az.: L 16 KR 143/18

Vorinstanz:
SG Braunschweig, Entscheidung vom 7.2.2018, Az.: S 31 KR 181/13


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