Keine Pfändung von Corona-Hilfen

Corona-Soforthilfen sollen bei Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen helfen. Eine Pfändung aufgrund von Schulden, die vor der Pandemie entstanden sind, ist laut BGH nicht rechtens.

Corona-Soforthilfen sind an einen Zweck gebunden. Sie sollen finanzielle Notlagen infolge der Corona-Pandemie mildern – also Verbindlichkeiten, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Sie dürfen somit nicht für pfändbare Titel, die der Corona-Pandemie vorausgegangen sind, verwendet werden (§851 Abs. 1 ZPO). Im Gegenteil: Der Pfändungsfreibeitrag ist um die Höhe der gewährten Soforthilfe zu erhöhen (§ 850k Abs. 4 ZPO). Das bedeutet: Gläubiger kein Zugriff auf die spezifischen Gelder.

Ähnlich hat der Bundesfinanzhof beschieden. Von staatlicher Seite gewährte Soforthilfen im Zuge der Covid-19-Pandemie dürfen vom Finanzamt nicht für Steuerrückstände gepfändet werden (BFH VII S 23/20 vom 9.7.2020).

Anzumerken ist jedoch, dass trotz Zweckgebundenheit eine Forderung gepfändet werden kann, wenn durch die Vollstreckungsmaßnahme die Forderung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.

Hintergrund: 

Corona-Soforthilfen unterlagen im vorliegenden Fall folgenden Bedingungen (NRW-Soforthilfe 2020):  

  1. Zweckbindung: „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.“
  2. Aufrechnungsverbot: „Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende[n] Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. …“
  3. Rückzahlung als Nebenbestimmung: „Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse […] zurückzuzahlen.“

Quellen:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.3. 2021, Az.: VII ZB 24/20
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.7.2020, Az.: VII S 23/20
§851 Abs. 1 ZPO
§850k Abs. 4 ZPO


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