Keine überhöhten Pauschalen für Inkassokosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt überhöhte Inkasso-Pauschalen für unwirksam. Nicht jeder Aufwand für das Eintreiben geschuldeter Kosten darf säumigen Kunden in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten für Inkassomaßnahmen aufgrund ausstehender Zahlungen können sehr schnell in die Höhe klettern. Inwieweit der mit der Forderung verbundene Verwaltungs- und Arbeitsaufwand auf die säumigen Kunden umgelegt werden darf, hat nun der BGH entschieden. Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH, ein Energieversorger der Stadtwerke München. Diese verlangte laut Preisverzeichnis pauschal 34,15 Euro für den Zahlungseinzug durch ein beauftragtes Unternehmen.

Dies sei – als Pauschale – zu hoch, urteilte der VIII Zivilsenat am BGH. Da die Kosten unabhängig des tatsächlichen Verwaltungs- und Arbeitsaufwandes in Rechnung gestellt würden, benachteilige die Pauschale betroffene Kunden unangemessen. So falle die Inkassopauschale auch bei weniger aufwändigen Forderungsmaßnahmen in voller Höhe an – wie für eine einfache Zahlungserinnerung oder das Versenden einer weiteren Zahlungsaufforderung.

Unwirksamkeit der Inkassopauschale

Zwar dürften die Kosten für die Rechtsverfolgung auf die säumigen Kunden umgelegt werden. Allgemeine Verwaltungskosten sowie der Arbeits- und Zeitaufwand gehören hingegen nicht dazu. Im Urteil heißt es: „Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist.“ Zugleich führe der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel jene Auslegung zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel als solche führt.

Zu den nicht anrechenbaren Kosten zählen:

  • der grundsätzliche Arbeits- und Zeitaufwand
  • der Aufwand für Planung und Überwachung
  • allgemeine Servicedienstleistungen
  • IT-Systemkosten
  • Kosten für Anschlusssperrungen

Dies gilt sowohl für das Unternehmen selbst, bei dem die offenen Forderungen bestehen, als auch verbundene Schwesterunternehmen sowie möglich beauftragte Dritte

Wichtig: Inkassogebühren dürfen nur die unmittelbar den Forderungseinzug betreffenden Kosten umfassen. Allgemeine betriebliche Aufwendungen, die auch ohne den konkreten Forderungseinzug anfallen, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

Zudem sei die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis des Energieversorgers intransparent. Mit den Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch einen externen Dienstleister enthielt die Pauschale auch Kosten, die nicht direkt mit dem Vorgang des Zahlungseinzugs in Verbindung zu bringen sind.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.12.2017, AZ. 12 O 5064/16
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2018, AZ. 29 U 95/18


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