Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und wird für sechs Monate bewilligt. Die Höhe beläuft sich auf bis zu 205 Euro monatlich – abhängig vom Bedarf der Familie. Ziel ist, Eltern finanziell zu unterstützen, die mit ihrem Einkommen genug für sich selbst aber zu wenig für die gesamte Familie verdienen. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen Paare monatlich mindestens 900 Euro, Alleinerziehende mindestens 600 Euro verdienen – Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag nicht eingerechnet. Als Kinder gelten Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren, wenn sie noch im Haushalt der Eltern leben und weder verheiratet noch verpartnert sind.

Antrag

Der Kinderzuschlag kann nur einmal pro Kind beantragt werden. Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Elternteil den Kinderzuschlag, bei der oder dem das Kind im Wesentlichen und die oder der das Kindergeld erhält lebt. Der Antrag muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt  werden – und zwar für jeden Bewilligungszeitraum neu.

Bedarfsermittlung 

Der Bedarf einer Familie setzt sich im Wesentlichen zusammen aus: den Regelbedarfen der Eltern und Kinder, möglichen Mehrbedarfen (nach SGB II) und den Wohnkosten. Einmalige Bedarfe, wie z. B. Erstausstattungen, werden nicht berücksichtigt. 

Mehrbedarfe nach SGB II

  • Alleinerziehung
  • Schwangerschaft
  • Behinderung
  • Medizinische Gründe (kostenaufwendige Ernährung)
  • dezentrale Wasserversorgung
  • Härtefälle

Höhe des Kinderzuschlags

Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags werden das eigene Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der Kinder teilweise angerechnet. Zum eigenen Einkommen von Kindern zählen auch Unterhaltsleistungen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Sie werden zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Eigenes Vermögen des Kindes, das den Freibetrag übersteigt, wird zu 100 Prozent angerechnet.

Als Einkommen zählt

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
  • Unterhaltsleistungen
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 
  • Entgeltersatzleistungen
  • Rentenzahlungen 
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Die Bedarfsermittlung und Berechnung der Höhe des Kinderszuschlags erfolgt jeweils im Einzelfall. Zunächst wird das Brutto-Einkommen ermittelt und davon – unter Anregung von Absetzbeträgen – das für den Kinderzuschlag zugrundeliegende Netto-Einkommen berechnet. Im Anschluss folgt eine Vermögensprüfung von Eltern und Kindern. Angaben müssen nur gemacht werden, wenn das Vermögen mindestens einer Person im Haushalt den Freibetrag von 3.850 Euro (bei Paaren zusammen 7.000 Euro) übersteigt.

Wichtig: Ändern sich während des Bewilligungszeitraums z. B. das Einkommen oder die Wohnkosten, muss dies der Familienkasse nicht mitgeteilt werden. Anders verhält es sich, wenn eine im Haushalt lebende Person auszieht oder jemand neues einzieht. Dies muss der Familienkasse mittgeteilt werden. Das gilt auch für die Geburt eines Kindes. 

Tipp: Bezieher*innen von Kinderzuschlag können eine Befreiung von den Kita-Gebühren beantragen. Sie haben zudem die Möglichkeit, Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu beantragen. Darunter fallen unter anderem die Kostenübernahme oder Zuschüsse für: Schulbedarf, Lernförderung, Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, soziale und kulturelle Teilhabe. Die Leistungen müssen beantragt werden.

Quellen: 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesagentur für Arbeit


Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.