Rentenbesteuerung

Die Besteuerung von Renten steigt jährlich je Renteneintrittsalter. Ebenso steigt der Steuerfreibetrag für die Beiträge zur Altersvorsorge. Was das bedeutetet kurz erklärt:

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Besteuerung der Renten beginnend mit dem Jahr 2005 neu geregelt. Wie hoch die Besteuerung der Altersbezüge ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Sie steigt stetig, bis im Jahr 2040 die Rentenbezüge zu 100 Prozent steuerpflichtig werden.

Wichtig zu wissen: Wir unterscheiden zwischen der Auszahlungsphase (dem Zeitraum des Rentenbezugs) und der Erwerbsphase (dem Zeitraum der erwerbstätigen Arbeit). Während der steuerpflichtige Anteil der Renten in der Auszahlungsphase je späterem Renteneintrittsjahr ansteigt, sinkt während der Erwerbsphase im gleichen Maße der steuerpflichtige Anteil der Beiträge zur Altersvorsorge. Dies wird nachgelagerte Besteuerung genannt.

Stichpunkt: das Jahr des Renteneintritts

Rentner haben unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile. Wichtig für die steuerliche Eingruppierung der Altersbezüge ist das Jahr des Renteneintritts: 

Rentner, die im Jahr 2005 oder davor in Rente gegangen sind, müssen 50 Prozent der Altersbezüge versteuern. Für die Folgejahre steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte. Das bedeutet: Rentner, die im Jahr 2020 in Rente gehen, müssen 80 Prozent ihrer Altersbezüge versteuern (15 Jahre á zwei Prozentpunkte = 30 Prozent). 

Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil pro Jahr dann jeweils nur noch um ein Prozentpunkt. Das heißt: Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen 100 Prozent ihrer Altersbezüge versteuern.

Wir können es auch so ausdrücken: Während der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt, sinkt der Rentenfreibetrag (2005: 50 Prozent und 2020: 20 Prozent Freibetrag).

Wichtig: Die steuerliche Eingruppierung richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt für erstmalige – also ursprüngliche – Rentenbezüge gleich. Rentenerhöhungen werden – unabhängig vom Rentenbeginn – zu 100 Prozent versteuert.

Übersicht: steuerpflichtiger Anteil der Rentenbezüge

In den Jahren 2015 bis 2020 – gemessen jeweils am Renteneintrittsalter – steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um 30 Prozent. Ab 2021 steigt der Steueranteil jährlich nur noch um ein Prozent.

2005: 50 %
2006: 52 %
2007: 54 %
2008: 56 %
2009: 58 %
2010: 60 %
2011: 62 %
2012: 64 %
2013: 66 %
2014: 68 %
2015: 70 %
2016: 72 %
2017: 74 %
2018: 76 %
2019: 78 %
2020: 80 %

Steuererklärung: Wann muss diese abgegeben werden?

Ob Steuern gezahlt werden müssen oder nicht liegt an der Höhe der Alterseinkünfte (nicht nur Renten) im Vergleich zum steuerfreien Existenzminimum, auch Grundfreibetrag genannt. Liegen die Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 

Für das Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag für eine Person bei 9.408 Euro und bei gemeinsamer Veranlagung bei 18.816 Euro. 

Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen neben den Renten auch Einkünfte aus Pensionen, Betriebsrenten, der privaten Altersversicherung, Miet- oder Pachteinnahmen oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gerechnet auf die Jahresbruttorente ergeben sich für das Jahr 2020 folgende Werte: Die höchste nicht zu besteuernde Jahresbruttorente liegt bei 13.708 Euro. Das entspricht einer monatlichen Bruttorente von 1.119 Euro im ersten Halbjahr und 1.166 Euro im zweiten Halbjahr 2020 (wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden). 

Wichtig zu wissen: Die Rentenversicherung stellt Rentnern auf Anfrage eine Bescheinigung über ihre Alterseinkünfte aus – inklusive dem Vermerk, in welche Zeilen der Steuervordrucke die entsprechenden Werte einzutragen sind.

Erwerbsphase: Unversteuerter Anteil steigt

Wie eingangs erwähnt, sprechen wir von der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt, sinkt die Besteuerung der Beiträge zur Altersvorsorge.

Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen: 

Während zu Beginn der Neuregelung 60 Prozent der Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden konnten (Jahr 2005), sind es 2020 bereits 90 Prozent. Der jährlich abschreibbare Prozentsatz steigt um zwei Prozent. Ab dem Jahr 2025 können die Beiträge zur Altersvorsorge somit zu 100 Prozent steuerlich abgesetzt werden.

Wichtig: Die Besteuerung der Altersbezüge in der Auszahlungsphase erfolgt in der Regel zu einem niedrigeren Steuersatz als die Besteuerung der Beiträge in der der Erwerbsphase. Damit will der Gesetzgeber einen Anreiz zur privaten Altersvorsorge bieten.

Quelle: „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) in Kraft getreten am 9. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, Bonn 9. Juli 2004)


Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine juristische Beratung. Jeder Fall ist anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.