Mit dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket II) reagiert die Bundesregierung auf die anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bereiche Arbeitsmarkt und Soziales.
Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit infolge der Corona-Krise um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, wird ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent (87 Prozent für Eltern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Für die ersten drei Monate werden weiterhin 60 Prozent (67 Prozent für Eltern) gezahlt. Gerechnet wird ab März 2020. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Zudem wird die Regelung über die Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dies gilt zugleich nunmehr für alle Berufe.
Verlängerte Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Der Bezug von Arbeitslosengeld wird für diejenigen verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 endet. Dies betrifft in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits vor der Corona-Krise arbeitslos waren.
Davon ausgeschlossen sind zum Beispiel jene, die mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens einem Jahr ab dem 2. Januar 2020 arbeitslos wurden. Das betrifft auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zuge der Corona-Krise ihren Arbeitsplatz verloren haben.
Warmes Mittagessen für bedürftige Kinder
Kinder in Tageseinrichtungen oder der Kindertagespflege sowie Schüler und Leistungsberechtigte in Werkstätten für Behinderte sollen trotz Schließung der Einrichtung weiterhin im Rahmen des Bildungspakets mit einem kostenlosen warmen Mittagessen versorgt werden.
Verlängerung der Waisenrente
Leistungen der Waisenrente können länger gezahlt werden, wenn Ausbildungen und Freiwilligendienste in Folge der Corona-Pandemie später als üblich beginnen.
Quelle: Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil l Nr. 24: 1055 ff.)
Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.