Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Das Basiskonto soll einkommensarmen Verbrauchern die Teilhabe am Zahlungsverkehr gesetzlich sicherstellen. Die Gebühren waren jedoch zum Teil so hoch, dass sich die Anspruchsberechtigten das Konto kaum leisten konnten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden.

Seit 2016 haben einkommensschwache Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch auf Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das Basiskonto, auch „Konto für Jedermann“ genannt, soll sicherstellen, dass auch Menschen ohne geregeltem Einkommen oder ohne festen Wohnsitz Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge vornehmen können. Banken und Sparkassen dürfen für diese Dienstleistung Gebühren erheben. Diese müssen den grundlegenden Funktionen des Basiskontos angemessen sein, so der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte die Preisklauseln der Deutschen Bank für unwirksam (AZ: XI ZR 119/19).

Diese verlangt monatlich 8,99 Euro für ihr Basiskonto und erhebt zusätzliche Gebühren zum Beispiel für Hilfestellungen bei Überweisungen in der Filiale oder per Telefon. Zu hoch befanden nun auch der XI. Zivilsenat am BGH. Die Mehraufwendungen und das erhöhte Risiko verbunden mit dem Basiskonto, so die Richter am höchsten deutschen Zivilgericht, dürfen nicht allein auf die Inhaber dieser Konten umgelegt werden: „Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden.“ Das heißt, die möglicherweise mit dem Basiskonto verbundenen Mehrkosten müssen über das gesamte Kundengeschäft gegenfinanziert werden. Damit bestätigten der BGH die Urteile am Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Banken müssen mit einer angemessenen Preisstruktur dafür sorgen, dass „insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr“ möglich ist. Sprich: Den Anspruchsberechtigten darf der Weg zu einem Basiskonto nicht durch zu hohe Gebühren versperrt werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit seien „insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen“.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben Grundsatzcharakter. Somit müssen auch andere Geldhäuser ihre Entgelte für das Basiskonto entsprechend anpassen.

Quelle: BGH-Urteil vom 30. Juni 2020 (AZ: XI ZR 119/19)

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 8. Mai 2018, AZ: 2-28 O 98/17)
OLG Frankfurt am Main (Urteil von 27. Februar 2019, AZ: 19 U 104/18)


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