Zweites Corona-Steuerhilfspaket

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“, kurz: Zweites Corona-Steuerhilfspaket, soll die Kaufkraft der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt, die wirtschaftliche Nachfrage erhöht und zugleich Familien und Alleinerziehende entlastet werden.

Senkung der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuersätze werden mit dem 1. Juli 2020 befristet bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 sowie von sieben auf fünf Prozent gesenkt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende für das erste Kind wird für die Jahre 2020 und 2021 von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro im Jahr aufgestockt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbeitrag um jeweils 240 Euro.

Finanzieller Zuschuss für jedes Kind

Familien erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilen zu jeweils 150 Euro im September und im Oktober 2020. Der Zuschuss wird nicht mit der Grundsicherung verrechnet und soll somit insbesondere Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute kommen. Allerdings wird der Kinderbonus auf den steuerlichen Freibetrag angerechnet, was vor allem bei Besserverdienenden greift.

Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der steuerliche Verlustrücktrag – also die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus den Vorjahren – erhöht sich für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bei Alleinveranlagung bzw. zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Neben dem Pauschalsatz von 30 Prozent kann auch ein höherer rücktragfähiger Verlust geltend gemacht werden, insofern dieser nachgewiesen wird. Der Verlustrücktrag kann bereits mit der Steuererklärung 2019 sowie für die Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. 

Einführung der degressiven AfA

Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies gilt für Betriebsgüter, die in den Jahren 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Unternehmen können so ihre Steuervorauszahlungen senken.

Entlastung bei der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro erhöht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird zudem der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG von bisher 3,8 auf 4,0 Prozent des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben. Damit soll den gestiegenen Gewerbesteuersätzen Rechnung getragen werden. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können Personenunternehmer im Einzelfall von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Stand: 29. Juni 2020. Das Gesetz ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31: 1512 ff).


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