Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Zur Sicherung von Arbeitsplätzen in der Corona-Krise hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, die Leistung erhöht und die Bezugsdauer verlängert.

In Folge der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Arbeitszeit verringern und Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer anmelden. Als Ersatz für den damit verbundenen Lohnausfall und zur Vermeidung von Entlassungen zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. 

Folgende Maßnahmen wurden für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 umgesetzt: 

  • Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate (längstens bis 31.12.2021)
  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit
  • vom Arbeitsausfall müssen nur zehn Prozent der Arbeitnehmerschaft betroffen sein (statt zuvor ein Drittel)
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber sonst bei Kurzarbeitergeld zu zahlen haben (bis 30. September 2021 in voller Höhe, danach bis 31. Dezember 2021 zur Hälfte)
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer (Zeitarbeitunternehmen können Arbeitsausfall anmelden)
  • es müssen keine negativen Arbeitssalden, so genannte Minusstunden, zum Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen aufgebaut werden
  • Hinzuverdienst für einen Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, ist anrechnungsfrei

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise ist abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und der Familiensituation. Sie gelten für Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, die bis zum 31. März 2021 entstanden sind. Gezahlt werden jeweils vom pauschalierten Nettolohn:

  • in den ersten drei Monaten 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Eltern
  • ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Eltern, wenn die Arbeitszeit weniger als 50 Prozent beträgt
  • ab dem siebten Monat  80 Prozent bzw. 87 Prozent für Eltern, wenn die Arbeitszeit weniger als 50 Prozent beträgt

Weiterbildung

Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung wurde zudem die Grundlage für die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit gelegt. Beginnt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine Weiterbildung, wird dem Arbeitgeber bis Juli 2023 die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Sowohl Träger als auch Maßnahme der Weiterbildung müssen nach SGB III zugelassen sein und die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße werden dem Arbeitgeber ebenfalls die Lehrgangskosten erstattet – zwischen 15 und 100 Prozent.

Wichtig: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gezahlt. Dieser muss innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen, der Höhe und Auszahlungsdauer von Kurzarbeitergeld finden Sie auf unseren Seiten: Kurzarbeitergeld.

Quellen:
Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020: 493 f.)
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil l Nr. 24: 1055 ff.)
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil l Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020: 1385 ff.)
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG)
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 3. Dezember 2020: 2691 ff.)


Die Texte sind als allgemeine Information gedacht und ersetzen keine juristische Beratung. Die persönlichen Lebensumstände sind jeweils anders gelagert. Bitte nehmen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.