Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über eine wirtschaftlich schwierige Lage helfen. Ziel ist, die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Mit den monatlichen Zahlungen soll ein vorübergehender (Teil-)Lohnausfall der Beschäftigten kompensiert werden. Zum einen wird dadurch der Arbeitgeber bei den Lohnleistungen entlastet und zum anderen haben Arbeitnehmer einen finanziellen Schutz, der Einkommenseinbußen mildert. Die wesentlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld sind in § 95 SGB lll ff. festgehalten.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Arbeitnehmer erhalten weiter ihr Gehalt für die gekürzte Arbeitszeit vom Arbeitgeber und werden für den Nettolohnausfall von der Bundesagentur für Arbeit entschädigt. Grundsätzlich erhalten sie 60 Prozent vom pauschalierten Nettolohn bzw. 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. 

Wichtige Änderungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit infolge der Corona-Krise: Im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Arbeitszeit verringern und Kurzarbeit anmelden. Um besondere Härten abzufedern, hat die Koalition den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, die Leistungen gestaffelt erhöht und die Bezugsdauer verlängert. Lesen Sie hier mehr zu den konkreten Maßnahmen.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Regelung sieht eine maximale Auszahlungsdauer von 12 Monaten Kurzarbeitergeld vor. In diesem Zeitraum sollte das Unternehmen seine Belegschaft wieder in die Vollbeschäftigung geführt haben. Per Rechtsverordnung kann der Zeitraum jedoch auf 24 Monate verlängert werden.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (es wird mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt)
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt wurde

Zudem gibt es Saison-Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die von einem saisonbedingten Arbeitsausfall betroffen sind (§ 101 SGB lll).

Was bedeutet ein erheblicher Arbeitsausfall?

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser: 

  • auf wirtschaftlichen Gründen beruht (z. B. schlechte Konjunkturlage)
  • auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist (z. B. Wetterereignis oder behördliche Anordnung)
  • nicht vermeidbar ist
  • im Anspruchsmonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als zehn Prozent Bruttoeinbußen zu verzeichnen haben

Wichtig: Es muss sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handeln, bei dem von einem späteren Übergang zur erneuten Vollarbeit zu rechnen ist. In der Regel sollte Kurzarbeit durch bezahlten Erholungsurlaub oder betrieblich zulässige Arbeitszeitschwankungen vermieden werden.

Können auch Minijobber Kurzarbeitergeld erhalten?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Beschäftigte, die sozialversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Da dies bei Minijobbern nicht der Fall ist, erhalten sie kein Kurzarbeitergeld.

Wo muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden?

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gezahlt. Das übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Wichtig ist, den Antrag innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. 

Wie wird Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt?

Kurzarbeitergeld wird von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung getragen und ist somit steuerfrei. Die Leistung unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöht den persönlichen Steuersatz bei der späteren Einkommensteuerveranlagung. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben.

Quellen:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung (§ 95 SGB lll ff.)
Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020: 493 f.)
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil l Nr. 24: 1055 ff.)
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil l Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020: 1385 ff.)


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